Das Landgericht Berlin (Urteil v. 21.10.2011, 50 S 143/10) hat entschieden, dass ein entgeltlicher nicht zustande kommt, wenn die Entgeltlichkeit für eine im Internet angebotene Dienstleistung bei Registrierung nicht erkennbar ist.
Die Klägerin betreibt eine Internetseite unter wwww.live2gether.de, auf der sie eine Datenbank mit Wohngemeinschaftsangeboten und Gesuchen bereit hält. Monatlich berechnet sie dafür 8,00 € inkl. MwSt. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate, die jeweils im voraus zu zahlen sind.
Die Beklagte hatte sich auf der Internetseite angemeldet und daraufhin eine Rechnung über 96,00 € von der Klägerin erhalten. Diese wollte die Beklagte nicht ausgleichen, da sie davon ausgegangen war, dass das Angebot der Klägerin unentgeltlich war.
Zunächst hatte das Amtsgericht Lichtenberg der Klage stattgegeben, doch das Landgericht Berlin sah das anders und wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gericht war der Kostenhinweis nicht ausreichend deutlich hervorgehoben gewesen und damit würde auch keine Pflicht zur Zahlung bestehen. Das Gericht entschied, dass die Anmeldung der Beklagten auf der Anmeldeseite kein Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages darstellt, und zwar sowohl für den Fall, dass das Anmeldeformular ein Angebot darstellen sollte, als auch für den Fall, dass die Anmeldung ein Angebot sein sollte. Begründet wurde dies damit, dass die Anmeldeseite nicht so gestaltet sei, dass der Durchschnittsverbraucher zwangsläufig die Kostenpflichtigkeit der Leistung erkennen müsste. Unter anderem sei nach Ansicht des Gericht der Preis, den die Klägerin im Fließtext um unteren Ende der gesamten Seite, in ausgeschriebener Form, benennt, so nicht auffällig genug erkennbar.