Der Whisk „Jonny Walker Red Label“ enthält einen zusätzlichen Stoff, namentlich Zuckerkulör. Dies ist ein Farbstoff, welcher nach § 3 der Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen zwecken (ZZulV) dazu dient, Lebensmittel einzufärben.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ZZulV muss bei der Zugabe eines Farbstoffes zu einem Lebensmittel, wenn das Lebensmittel an einen Verbraucher abgegeben wird, dies durch die Angabe „mit Farbstoff“ kenntlich gemacht werden. Dabei ist nach § 9 Abs. 6 Nr. 4 ZZulV eine entsprechende Kennzeichnung allein auf dem Etikett des Lebensmittels dann nicht ausreichend, wenn das Produkt über den Versandhandel vertreiben wird. Vielmehr muss in solchen Fällen die zusätzliche Angabe „mit Farbstoff“ bereits in der Angebotsliste erfolgen.
Die fehlende Angabe „mit Farbstoff“ im Rahmen einer Angebotsliste im Internet stellt daher einen Verstoß gegen die ZZulV dar. Ob es sich hierbei auch um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt und ein solcher Verstoß daher abmahnfähig ist, kann dahinstehen. Jedenfalls mahnt die Wettbewerbszentrale derzeitig solche Verstöße ab.
Daher empfehlen wir Online-Händlern ihre Angebotslisten zu überprüfen und Lebensmittel, die zusätzliche Farbstoffe auf dem Etikett aufweisen auch entsprechend in ihren Angebotslisten zu kennzeichnen.