Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil vom 24.02.2011, Az. 3 U 63/10, entschieden, dass Lego-Verpackungen wegen der darauf abgebildeten Lego-Steine mit der typischen Noppenstruktur sowie der in Aktion dargestellten Figuren und dem typischen Logo dem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz unterliegen.
Bislang blieb den Lego-Steinen selbst der markenrechtliche Schutz verwehrt: Der BGH, mit Beschluss vom 16.07.2009, Az.: I ZB 53/07 und der EuGH versagten einhellig dem Baustein selbst die markenrechtliche Schutzfähigkeit. Begründung war, dass die typische Noppenform zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei; damit sei ein Ausschließungsgrund nach §3 II Nr. 2 MarkenG für die markenrechtliche Schutzfähigkeit gegeben.
Nach der neuen Entscheidung des OLG Hamburg soll diese Schutzunfähigkeit jedoch nicht dazu führen, dass keine lauterkeitsrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden dürfen.
Die durch die Verpackung angesprochenen Verkehrskreise messen nach Ansicht des Gerichts dieser Gestaltung, die zur überragenden Bekanntheit der Klemmbausteine mit Noppen geführt hat, eine deutlich herkunftshinweisende Bedeutung bei. Damit steuert die Noppenstruktur (in einer Gesamtschau zur Gestaltung der Produktverpackung) zur entscheidenden wettbewerbsrechtlichen Eigenart bei. Trotz der weiterhin bestehenden Schutzunfähigkeit nach Markengesetz des Bausteins selbst sind daher die Verpackungen mit den entsprechenden Abbildungen nunmehr wettbewerbsrechtlich vor Nachahmung geschützt.