Aktuell liegt uns eine Abmahnung der VSM Deutschland GmbH vor. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet zu haben, in der in unzulässiger Weise eine Telefonnummer angegeben wird. Ebenfalls wird die 40 € Klausel beanstandet, da insoweit eine entsprechende vertragliche Vereinbarung fehlt.
Gefordert werden neben einer Unterlassungserklärung die Rechtsanwaltsgebühren bei einem Streitwert von 15.000,00 € (7.500,00 je Verstoß)
Die streitgegenständlichen Verstöße kann man durch aus unterschiedlich betrachten. So geht, dass KG Berlin, Beschluss vom 07.09.07, Az.: 5 W 266/07 lediglich von einem Bagatellverstoß aus.
Bei der 40 € Klausel hat gerade erst das OLG München entschieden, dass die 40 € Klausel in der Widerrufsbelehrung ausreichend ist, sofern sich diese innerhalb der AGBs befindet.
Wir raten auf keinen Fall einfach unterschreiben und/oder die Kostennote zahlen!
Die Abmahnung sollte in jedem Fall durch eine auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt überprüft werden.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung von einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechts können wir Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Wir vertreten deutschlandweit!
Kostenlose Hotline unter 0800-3331030 oder E-Mail an kanzlei(at)dr-schenk.net