Das Landgericht Berlin, Urteil vom 02.05.2012, Az. 16 O 598/11 hat einem Autohändler untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Waren mit den Angaben „TÜV-GS-Zeichen“ und/oder „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ und/oder „TÜV/GS geprüft zu werben, sofern nicht das von der jeweiligen Prüfstelle vergebene Logo unter konkreter Nennung der Prüfstelle verwendet wird.
Hintergrund war das ein Autohändler über das Internet für verschiedene Produkte mit diesen Zeichen war. Unter anderem bot der Händler etwa eine Fußluftpumpe an und verwendete hierbei die folgende Werbung.
„Das Produkt verfügt über TÜV- und GS-Prüfzertifikat“
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass auch der Pumpenschlauch „TÜV/GS geprüft“ sei.
Problematisch war, dass diese Bezeichnungen nicht von einer von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannten Prüfstelle erlaubt worden waren. Bei den „TÜV-Zeichen“ muss zudem immer die prüfende TÜV-Organisation angegeben werden, um dem Verbraucher in die Lage zu versetzen weitere Informationen einzuholen.
Händler sollten bei der Verwendung von Siegeln, Prüfzeichen, usw. daher sehr genau darauf achten, ob und auch wie sie dieses verwenden dürfen. Ansonsten droht schnell eine Abmahnung durch Wettbewerber oder wie in diesem Fall durch die Wettbewerbszentrale.
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