Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Zuge eines einstweiligen Verfügungsverfahren für Recht erkannt, dass die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ einen erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher hat und daher über grundlegenden Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität daher aufzuklären ist.
Das über diese Umstände in dem streitgegenständlichen Fall nicht aufgeklärt wurde, hat das Gericht dem Unternehmer untersagt, ihre Produkte mit dem Logo „Klimaneutral“ zu bewerben, da diese Aufklärung fehlt.
In dem Verfahren ging es um ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel. Die Antragsgegnerin bewirbt ihre Produkte auf ihrer Internetseite u.a. mit dem Logo „Klimaneutral“. Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen die Werbung mit diesem Begriff. Sie hält den Begriff „klimaneutral“ für erläuterungsbedürftig und die Werbung deshalb für intransparent und irreführend.
Das Landgericht hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag noch abgewiesen. Auf die Berufung hin hat das OLG die Antragsgegnerin verurteilt, die Verwendung des Logos „Klimaneutral“ zu unterlassen.
Nach Auffassung des OLG Frankfurt sei die Werbung irreführend. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Es bestehe daher eine Verpflichtung zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen „klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten – wie von der Antragsgegnerin vorgenommen – nehme er nicht ohne Weiteres an.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 11.11.2022
Ähnlich sah dies bereits das Landgericht Konstanz, Urteil vom 19.11.2021, Az.: 7 O 6/21 K.
Die Rechtsauffassung zur Werbung „klimaneutral“ ist aber nicht einhellig. Anderer Auffassung ist etwa das OLG Schleswig. Die hat ausgeführt, dass es sich bei der Bezeichnung als „klimaneutral“ um eine eindeutige Aussage handele. Dem Begriff lasse sich nur entnehmen, dass die mit ihm beworbene Ware eine ausgeglichene CO2-Bilanz aufweist, nicht wie es zu dieser gekommen ist. Nähere Erläuterungen dazu, wie die Klimaneutralität des Produktes erreicht wird, seien auch nicht notwendig.
Es bleibt also abzuwarten wie der Bundesgerichtshof entscheiden wird.