Mit Beschluss vom 13.10.2011, Az.: I-4 W 84/11 entschied das OLG Hamm, dass es irreführend sei, wenn Unternehmen in ihren Werbeprospekten zwar einen Namen, aber weder Adresse, noch Rechtsform angeben. Der Leser habe ein Recht darauf, zu erfahren, wer genau hinter den Angeboten steckt.
Im vorliegenden Fall hatte ein Möbelhaus aus dem Ruhrgebiet unter dem Motto: „Jetzt kaufen – Nächstes Jahr bezahlen“ geworben. Dabei wurden weder Adresse, noch Rechtsform oder Angaben über den Finanzpartner genannt.
Das Möbelhaus habe, so das Gericht, gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen, indem es Informationen verschwieg, die für den Geschäftspartner notwendig sind, um ohne Schwierigkeiten mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen. Der Link auf eine Internetseite reiche dafür nicht aus. Letztlich umfasse die Informationspflicht auch die Nennung der betreuenden Bank, da es sich hier um Finanzierungskäufe handelt, bei denen es wichtig ist, zu wissen, welches Kreditinstitut die Ratenzahlung abwickelt.