Derzeit kommt es immer häufiger vor, dass Erwerber von Tickets für Fußballspiele diese weiterverkaufen und dabei unter Umständen Gewinn erzielen. Dieses Vorgehen ist den Vereinen ein Dorn im Auge, sodass es zu deren Alltag geworden ist, dem Weitervertrieb der Tickets durch Abmahnungen entgegenzutreten. So etwa der amtierende Meister Borussia Dortmund. Inwieweit diese Abmahnungen berechtigt sind, soll im Folgenden dargestellt werden:
Zu unterscheiden ist zunächst zwischen Angeboten von Privatverkäufern und gewerblichen Anbietern, sowie zwischen personalisierten und nicht personalisierten Tickets.
1. gewerblicher Verkauf – nicht personalisierte Tickets
Zum Verkauf der nicht personalisierten Tickets von gewerblichen Anbietern hat der BGH in seinem Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/08 entschieden, dass die Vereine den gewerblichen Handel mit Eintrittskarten untersagen können, wenn der Anbieter die Tickets direkt vom Verein oder seinen Vertriebsorganisationen bezogen hat. Dies entschied auch das OLG Hamburg im Urteil vom 03.02.2005, Az. 5 U 65/04, da in diesen Fällen dem Erwerber der Tickets ein Weiterveräußerungsverbot mittels AGB auferlegt wird. Werden diese Tickets dennoch gewerblich verkauft, stellt dieses Vorgehen eine Pflichtverletzung dar, die abgemahnt werden darf.
Dagegen nicht untersagt werden kann der Handel, wenn der gewerbliche Anbieter die Tickets zuvor über Suchanzeigen im Internet von einem Dritten erworben hat. Zwar ist auch diesen nach den AGB eine Veräußerung der Tickets nicht gestattet. Den gewerblichen Anbietern müsste aber weiter nachgewiesen werden können, dass sie die Privatpersonen zum Vertragsbruch verleiten. Dies wird jedoch meist nicht zu bejahen sein, da „an die Allgemeinheit gerichtete Anzeigen […] für das Tatbestandsmerkmal des Verleitens jedenfalls in aller Regel“ nicht reichen (BGH Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/06). In diesen Fällen ist damit eine Abmahnung durch den Verein unzulässig.
2. Privatverkauf – nicht personalisierte Tickets
Nach der Entscheidung des BGH vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/06 fehle es dagegen an einer Bindung an das Weiterveräußerungsverbot, wenn Tickets „privat verschenkt worden sind, der Erwerber am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist oder wenn bei einer Kartenbestellung […] die AGB bei Bestellung der Tickets nicht wirksam einbezogen wurden“. Demnach sind Abmahnungen durch die Vereine wegen solcher Ticketverkäufe durch Privatpersonen beispielsweise bei eBay unzulässig.
Überdies hat das LG Essen in seinem Urteil vom 26.03.2009, Az. 4 O 69/09 entschieden, dass eine Klausel unwirksam ist, die dem Verein die Möglichkeit bietet, dem Inhaber des Tickets den Zutritt zum Spiel zu versperren, wenn dieser das Ticket von einem Dritten erworben hat.
Damit steht fest, dass der Handel mit nicht personalisierten Tickets nur eingeschränkt unterbunden werden kann.
3. personalisierte Tickets
Deshalb schlagen nun einige Vereine den Weg ein, personalisierte Tickets zu verkaufen. Dabei wird der Käufer namentlich auf dem Ticket vermerkt. Aufgrund von AGB ist eine Übertragung nur noch möglich, wenn der Käufer den Namen der Person angibt, der er die Karte übertragen hat. Auch Tauschbörsen wurden beispielsweise beim HSV eingerichtet, in denen den Fans die Möglichkeit eingeräumt wird, das Ticket bis zum Vortag des Spiels zurückzugeben. Diese AGB hat das LG Hamburg in seiner Entscheidung vom 05.03.2010, Az. 406 O 159/09 für wirksam erklärt.