Erneut liegt uns eine Abmahnung des Herrn Sebastian Hornung wegen einer angeblichen Täuschung über die gewerbliche Tätigkeit bei Ebay vor. Wiederrum wird dem Abgemahnten vorgeworfen, dass er als „Privatverkäufer“ bei Ebay Artikel anbietet, obwohl der tatsächlich „gewerblicher Anbieter“ ist. Dies stelle einen Wettbewerbsverstoß dar, da gewerbliche Anbieter verpflichtet sind ein Widerrufsrecht einzuräumen sowie ein Impressum (Anbieterkennzeichnung) bereit zu halten. Vertreten wird Herr Hornung durch die Celik Rechtsanwälte aus Darmstadt.
Gefordert werden die Abgabe einer strafbewährte Unterlassungserklärung sowie Kostenersatz in Höhe von 865 €
Die Einstufung, ob jemand als Privatverkäufer oder als gewerblicher Verkäufer zu qualifizieren ist, sollte sehr genau geprüft werden. Selbst die Rechtsprechung ist in diesem Punkt nicht ganz einheitlich. In keinem Fall sollte ungeprüft eine Unterlassungserklärung und/oder das Geld überwiesen werden! Bedenken Sie eine Unterlassungserklärung gilt ein Leben lang und ist mit hohen Vertragsstrafen verbunden.
Da uns nunmehr binnen kürzester Zeit gleich zwei Abmahnungen vorliegen, wird auch zu prüfen sein, inwiefern womöglich von einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung auszugehen ist.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? wir helfen Ihnen! Erfahrung aus mehreren tausend Abmahnungen!
Achtung! Nicht nur Mitbewerber mahnen derartige Verstöße ab, sondern ganz aktuell auch scheinbar Ebay selbst! Ob es sich hierbei allerdings um eine Ausnahme handelt kann noch nicht gesagt werden.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns telefonisch unter 0800/3331030 erreichen oder senden Mail an kanzlei@dr-schenk.net