Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in seiner Entscheidung vom 09.08.2013, Az.: 6 L 790/13.KO, festgestellt, dass ein Polizeikommissaranwärter wegen Einnahme von Cannabis vor Antritt der Ausbildung vorläufig vom Dienst suspendiert werden darf.
Der Antragsteller hatte im Mai seine Ausbildung zum Polizisten angetreten. Im Juli 2013 erfuhren die Vorgesetzten des Auszubildenden, dass dieser vor Antritt seiner Ausbildung mit Drogen in Berührung gekommen war. Dies hielten die Vorgesetzten dem Antragsteller vor, der sodann die Einnahme von Cannabis vor Beginn seiner Ausbildung gestand. Der Dienstherr verbot ihm daraufhin die Führung von Dienstgeschäften und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Gegen diese Entscheidung erhob der Auszubildende Widerspruch und beantragte beim VG Koblenz vorläufigen Rechtsschutz, um bis zur endgültigen Entscheidung der Hauptsache weiter an der Ausbildung teilnehmen zu können.
Das VG Koblenz lehnte diesen Antrag ab. Nach der Abwägung der beidseitigen Interessen müsse das des Antragsstellers zurückstehen. Ein Drogenkonsum eines Beamten, unerheblich ob vor oder während des Beamtenverhältnisses, stehe grundsätzlich nicht im Einklang mit den Anforderungen an die persönliche Eignung eines Beamten. Schon während der Ausbildung und im Nachhinein erst recht werde ein Polizist zur Verfolgung von Drogendelikten eingesetzte. Die Suspendierung sei demnach verhältnismäßig, auch wenn sich der Antragsteller noch in der Ausbildung befinde.
Zudem erhielten auch Auszubildende Einblicke in Internes wie z.B. polizeiaktisches Wissen, welches nicht in falsche Hände gelangen dürfe. Das dienstliche Interesse könnte beeinträchtigt werden, wenn der Auszubildende seine Ausbildung beenden könnte und sich später dennoch als ungeeignet für den Polizeidienst erweise. In solch einem Fall bestünde die Gefahr der Weitergabe solcher Informationen.