Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 08.08.2011, Az.: 7 O 8226/11 entschieden, dass Webseitenbetreiber auch dafür haften wenn Zitate nicht von Ihnen selbst, sondern von Dritteneingestellt werden, da sich der web Seitenbetreiber die Inhalte zu eigen macht.,
Im streitgegenständlichen Fall ging es um Zitate auf dem Internetportal www.1000.zitate.de. Genauer gesagt um das Zitat „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut“ des Komikers Karl Valentin übernommen. Problematisch war insbesondere, dass von der Internetseite aus die Zitate auf andere Seiten eingebunden und auch per E-Mail versandt werden konnte.
Nach Auffassung des LG München liege eine unzulässige Veröffentlichung vor.
Achtung! Die Enkelin Frau Anneliese Kühn als Rechtsnachfolgerin mahnt durch Ihre Anwälte Schoeppe Fette Pennartz Reinke regelmäßig solche Verstöße ab. Der Schutz an den Zitaten erlischt erst im Jahr 2018, nämlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. § 51 UrhG (Zitatfreiheit) ist regelmäßig nicht einschlägig, da es an dem besonderen Zweck fehlt.