Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Urteil 15.04.2016 das für die Erteilung der Konzessionen in einem landeseinheitlichen Verfahren zuständige Land Hessen verpflichtet, einem bislang nicht berücksichtigten Bewerber eine Sportwettenkonzession zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden ist der Auffassung, dass die Beschränkung der Zahl der Konzessionen auf nur 20 einen Verstoß gegen europarechtliche Normen, nämlich gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und gegen das aus dem Gleichheitsgebot abgeleitete Transparenzgebot darstelle.
So habe das Land Hessen nicht nachvollziehbar begründen können, wie die Beschränkung auf 20 Sportwettenanbieter zu rechtfertigen sei. Gebe es keine nachvollziehbare Begründung, sei diese Beschränkung europarechtswidrig und die entsprechende Regelung im Glücksspielstaatsvertrag nicht anzuwenden.
Der klagenden Bewerber einer Konzession sei daher die begehrte Konzession zu erteilen, da sie im Übrigen alle Anforderungen erfüllt habe.
Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat (5 K 1431/14.WI).
Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden v. 15.04.2016