Das OLG Hamm hat in einer weiteren Entscheidung seine bisherige Rechtsprechungslinie bestärkt und entschieden, dass Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung , stets eine spürbare Beeinträchtigung darstellen, insbesondere wenn Begriffe zur Kennzeichnung verwendet werden, die nicht dem Anhang I der Verordnung zu entnehmen sind.
Der Antragsgegner hat über die Internethandelsplattform eBay Bekleidung zum Verkauf angeboten, und seine Artikel hinsichtlich der textilen Zusammensetzung teilweise falsch gekennzeichnet. Beispielsweise lautete eine Materialangabe: "92% Baumwolle, 8% Spandex". Daraufhin wurde der Antragsgegner von einer konkurrierenden Firma abgemahnt, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab.
Das gegnerische Unternehmen beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Münster, da der Begriff "Spandex" nicht unter den in Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung vorgegebenen Begriffe aufgelistet ist, die für die Kennzeichnung von Textilien zu verwenden sind.
Der Antrag wurde jedoch zunächst durch Beschluss vom 29.01.2014, Az.: 015 O 5/14 abgewiesen, da das Landgericht der Ansicht war, dass es sich hier um eine Bagatelle handelte. Zwar sei der Begriff "Spandex" das nordamerikanische Äquivalent zu dem in der Textilkennzeichnungsverordnung benannten "Elasthan". Der Verbraucher könne aber, so das LG Münster, die "Identität der Begriffe "Spandex" und "Elasthan" durch einfaches Aufrufen eine Suchmaschine feststellen". Daher sei keine Beeinträchtigung von Verbrauchern und Mitbewerbern feststellbar und der Verstoß sei als Bagatellverstoß einzustufen. Dabei berief sich das Landgericht Münster sogar noch auf alten, nicht mehr geltenden Normen des Textilkennzeichnungsgesetzes, das von der Textilkennzeichnungsverordnung seit dem 07.11.2011 abgelöst worden ist.
Schließlich ließ das Gericht offen, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen könnte. Nach Ansicht des Gerichts konnte hier für einen Rechtsmissbrauch die Geringfügigkeit des abgemahnten Verstoßes sprechen, sowie Ergebnisse, die das Gericht aus einer Google-Suche über die Antragstellerin erlangt hatte. Abschließend ist die Frage des Rechtsmissbrauchs jedoch nicht beantwortet worden.
Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Hamm entschied daraufhin mit Beschluss vom 20.02.2014, Az.: I-4 19/14, dass der Unterlassungsanspruch sehr wohl gegeben sei, und erließ die entsprechende einstweilige Verfügung.
Zunächst stellte das OLG Hamm ausdrücklich fest, dass für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen.
Ferner stelle das Gericht ausdrücklich fest, dass für die Beschreibung der Faserzusammenstellung nur die in Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung bezeichneten Begriffe verwendet werden dürfen. Da die Bezeichnung "Spandex" dort gerade nicht aufgeführt sei, dürfe sie entsprechend auch nicht verwendet werden. Hier widersprach das OLG Hamm der Ansicht des Landgerichts, dass eine spürbare Beeinträchtigung nicht gegeben sei, weil der Verbraucher sich die richtige Bezeichnung im Wege der Internetrecherche selbst heraussuchen könne. Das Oberlandesgericht vertritt die zutreffende Ansicht, dass es bei den in der Textilkennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben um Informationen handelt, die die Werbung und damit die kommerzielle Kommunikation betreffen und die daher dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen (§ 5 a Abs. 4 UWG, Art. 7 Nr. 5 der Richtlinie 2005/29/EG). Aufgrund dieser Vorschriften seien solche Informationen stets als wesentlich zu betrachten. Ebenfalls zutreffend geht das OLG davon aus, dass das Erfordernis der Spürbarkeit immer erfüllt ist, wenn unionsrechtlich gesehen wesentliche Informationen vorenthalten werden. Daher stelle auch der streitgegenständliche Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung eine spürbare Beeinträchtigung dar.
Der Streitwert ist auf 15.000 € festgesetzt worden.