Das Amtsgericht München, Urteil vom 15.02.2012, Az.: 142 C 10921/11 hat entschieden, dass ein Vermieter sich das illegale Handeln von Mietern nicht zurechnen lassen braucht. Der Vermieter hatte mit einem Mieter im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter auch den W-LAN Anschluss des Vermieters mitnutzen darf. Gleichzeit war er aber ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er den Internetanschluss nicht für illegale Zwecke nutzen dürfe. Im Folgenden kam es – so jedenfalls der Vortrag der Klägerin- zu einem illegalen download über den Anschluss. Der Vermieter schied nach Überzeugung des Gerichts als Täter aus, so dass nur der Mieter als Täter in Frage kam. Das Gericht stellte klar, dass der Vermieter nicht als Störer in Betracht kommt und sich daher das Fehlverhalten seines Mieters nicht zurechnen lassen muss. Insbesondere sei der Vermieter seinen Prüfpflichten hinreichend nachgekommen, indem er den Mieter darauf hinwies, dass er Zugang nicht für illegale Zwecke nutzen dürfe.
Das Urteil deckt sich im Ergebnis mit einem Urteil des LG Frankfurt, welches einen Hotelbetreiber betraf. Ebenso verhält es sich bei Internetcafes