Qualitätssiegeln wie z.B. ein „SEHR GUT“ der Stiftung Warentest müssen sich in der Werbung eindeutig auf das Produkt beziehen, dem sie verliehen wurden, sonst ist die Werbung irreführend!
Dies entschied kürzlich das LG Heilbronn (Urteil vom 12.01.2012, Az.:8 O 381/11 Hä). Ein Unternehmen darf Produkte nicht mit Qualitätssiegeln bewerben, wenn das jeweilige Produkt ein solches Testurteil nicht erhalten hatte. Auch muss klar erkennbar sein, auf welches Produkt sich ein abgebildetes Qualitätssiegel bezieht.
Vorliegend warb Kaufland in einem Prospekt für Feucht- und Trockenfutter der Marke Pedigree. Beide Produkte waren nebeneinander abgebildet. Zwischen den beiden Produkten befand sich das Qualitätssiegel der Stiftung Warentest mit dem Testurteil „SEHR GUT“, wobei das Siegel mittig ausgerichtet war und die Abbildung des Trockenfutters am rechten oberen Rand überschnitt.
Hierin sahen die Richter eine Irreführung des Verbrauchers. Das Testurteil „SEHR GUT“ war nämlich nur dem Trockenfutter verliehen und nicht beiden. Die Werbung suggerierte dies jedoch.
Kaufland wehrte sich zwar, das Siegel beziehe sich eindeutig auf getestete Trockenfutter, nicht auf Feuchtfutter, so dass ein aufmerksamer Verbraucher gar nicht irregeführt werden kann. Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass allein der Umstand genüge, die Werbung könne eine Täuschung hervorrufen. Die Täuschung eines argwöhnisch prüfenden Verbrauchers sei nicht erforderlich.