Das Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 28.10.2025, Az.: 14 U 1740/24 hat entscheiden, dass die Werbeaussage „unabhängiger Versicherungsmakler“ und „unabhängige Beratung“ eine irrführende Werbung darstellt, wenn der Makler meist durch Provisionen von den Versicherungen erhält.
So erwarten die einschlägigen Verkehrskreise, dass der Makler unabhängig ist. Die Kunden würden bei der Werbung auch davon ausgehen, dass ein Makler keine finanziellen Vorteile vom jeweiligen Versicherer erhalte. “Nach dem Sprachverständnis bedeutet “unabhängig” im Streitfall, von einem Einfluss seitens der Versicherer frei zu sein. Dies bedeute auch frei von der Möglichkeit eines vorrangigen Provisionsinteresses.
Weiter warb der Makler mit folgender Aussage:
“Als Versicherungsmakler sind wir unseren Mandanten zum Schadensersatz verpflichtet.
Sollten wir uns einmal irren und Dir durch unsere Fehleinschätzung ein Schaden entstehen, haften wir dafür. Für diese Fälle haben wir eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die bei möglichen Schäden einspringt. Für unsere Kunden ist das ein großer Mehrwert und im schlimmsten Fall ein doppeltes Netz.”
Auch diese Aussage hat das Gericht als unzulässig bewertet. So seien solche Versicherungen für Makler ohnehin verpflichtend. Es handelt sich daher um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
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