Das OLG Oldenburg, Urteil vom 19.04.2012, Az.: 1 U 98/07 hat nach einem jahrelangen Rechtsstreit die Klage auf Schadensersatz in Höhe von 20 Millionen Euro und auf ein Verbot, Handelsvertreter abzuwerben im Großen und Ganzen abgewiesen.
Der Handel mit Tiefkühllebensmitteln ist stark umkämpft. Die meisten Unternehmen arbeiten mit Handelsvertretern zusammen um Ihren Waren abzusetzen. Ein großes Tiefkühlkost-Unternehmen hatte gegen einen eher kleinen Mitbewerber Klage vor dem LG Osnabrück erhoben. Der Vorwurf war, dass dieser zahlreiche Mitbewerber systematisch abgeworben habe. Ziel soll es dabei gewesen sein, den Konkurrenten quasi auszuhöhlen. Das Unternehmen versuchte dem Konkurrenten diese Abwerbung zu untersagen und forderte gleichzeitig die stolze Summe von 20 Millionen Euro!
Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage abgewiesen. Dies wurde nunmehr durch das OLG Oldenburg bestätigt. Nach Auffassung des OLG Oldenburg sei ein systematisches, wettbewerbswidriges Abwerben nicht zu erkennen. Weiter führte es aus, dass einem Konkurrenzunternehmen das Abwerben von Handelsvertretern nicht generell untersagt werden könne. Im Streit standen zudem Vorfälle die zum Teil verjährt waren.
Die genaue Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.