Diese Frage beschäftigt viele Verkäufer, da Sie Angst vor Abmahnungen haben. Es ist bei Amazon üblich, dass sich Onlineshops an bereits eingestellte Angebote an. Nunmehr hat sich auch das Landgericht Köln mit dieser Frage beschäftigt. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat es dem Antrag der Antragstellerin zunächst stattgegeben und die einstweilige Verfügung erlassen. Hiergegen legte der Antragsgegner Widerspruch ein. Mit Erfolg! Das Landgericht Köln hat die einstweilige Verfügung, Az.: 28 O 347/13, Urteil vom 04.12.2013 wieder aufgehoben.
Das Landgericht Köln geht davon aus, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, da es an der täterschaftlichen Verletzung fehlt. Hierfür wäre erforderlich, dass eine Kontrolle über das Bereithalten des Lichtbildes besteht. Dies ist bei Amazon nicht gegeben. Auch eine Störerhaftung scheide aus, da der Shopbetreiber einen so genannten „Vertrauensschutz" der Internetverkaufsplattform Amazon genießt. So könne der Shopbetreiber darauf vertrauen, dass sämtliche Produktfotografien sowie andere Darstellungen, die im Rahmen der ASIN auf der Plattform Amazon zur Verfügung gestellt werden nicht mit rechten Dritter besetzt sind.
Das Urteil ist im Ergebnis zu begrüßen, wenn auch in der Begründung unseres Erachtens wenig überzeugend. Es bleibt abzuwarten wie andere Gerichte diesen Fall einordnen. Derzeit besteht trotz des Urteils eine nicht ganz unerhebliche Gefahr eine Abmahnung zu riskieren, wenn man sich an Angebote bei Amazon anhängt.
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