Mit Urteilen gegen entsprechende Klagen entschied die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor wenigen Tagen, dass „das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben“ und „die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-Clubs etc.“ weiterhin steuerpflichtig sei.
Die Klagen gegen entsprechende Steuerbescheide der Etablissementbesitzer beliefen sich auf Steuerbeträge bis zu 300.000,00 Euro. Die Betreiber vermieteten Zimmer in Oberhausen bzw. betrieben Clubs in Tönisvorst.
Begründet wurde diese besondere Art der Vergnügungssteuer damit, dass es sich um eine Aufwandssteuer handelt, welche die jeweilige Stadt durch Satzung erheben darf.
Auch die Städte Köln und Dortmund bedienen sich mittlerweile dieser etwas kuriosen Art der Steuereintreibung, welche aber, wie nunmehr nochmals bestätigt wurde, rechtlich zulässig ist.
Gegen die Urteile ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.