Das OLG Köln, Urteil vom 28.02.2020 -Az. 6 U 238/19 hat entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn jemand eine Abmahnung gegenüber jemanden ausspricht, mit dem er offensichtlich nicht im Wettbewerb steht.
Der Kläger verkauft Nahrungsergänzungsmittel für Geckos. Der Beklagte Nahrungsergänzungsmittel für Menschen. Beide verkaufen ihre Produkte online. Der Kläger hatte in seinem Online Shop eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und wurde vom Beklagten deshalb abgemahnt. Neben der Unterlassungserklärung verlangte der Beklagte auch die Erstattung der Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger wiederum hielt die Abmahnung für unbegründet und rechtsmissbräuchlich und verlangt daher vom Beklagten die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Verteidigung gegen die Abmahnung.
Das Landgericht Köln hatte die Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers in erster Instanz abgewiesen, weil es die Abmahnung zwar für unberechtigt, aber nicht für rechtsmissbräuchlich hielt.
Das Oberlandesgericht Köln hat nun festgestellt, dass die Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich ist.
Dies daher, da die Parteien offensichtlich nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu einander stehen.
Hieraus schloss das OLG Köln, dass es dem Abmahner nicht in erster Linie auf das Abstellen des Wettbewerbsverstoßes angekommen sei, sondern sachfremde Motive im Vordergrund standen.
Pressemitteilung des OLG Köln vom 25.03.2020.
https://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/004_zt_letzte-pm_archiv_zwangs/002_archiv/index.php