Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 10.08.2011 entschieden, dass ein großer deutscher Discounter keine Pippi Langstrumpf- Kostüme ohne eine dazugehörige Lizenz verkaufen darf. Dies sei eine Urheberrechtsverletzung, da das bekannte Lindberg- Mädchen mit den roten Haaren als literarische Figur auch außerhalb der Filme und Bücher Urheberschutz genieße.
Auch literarische Figuren genießen Urheberschutz, soweit der beschriebene Charakter der Phantasie des Urhebers entsprungen ist und auch außerhalb der konkreten Geschichte eine charakteristische Persönlichkeit aufweist.
Die unverwechselbare Persönlichkeit sei bei Pippi Langstrumpf so individuell, dass in diesem Fall schon die Übernahme von äußeren Merkmalen, wie beispielsweise dem Kleidungsstil, ausreicht, um eine Urheberverletzung zu rechtfertigen.
Der gebotene Abstand wurde beim Verkauf der streitgegenständlichen Produkte nicht gewahrt, so dass der Discounter nunmehr eine fiktive Lizenzgebühr von 50.000,00 € zu entrichten hat.