Nach einem Beschluss des Landgerichts Mühlhausen, Beschluss vom 13. 12.2012, Az.: 2 T 222/12 kann sich der wegen unpfändbaren Sachen ergebende Schuldnerschutz auch
auf eine Internetdomain erstrecken. Dies dann, wenn die Domain. zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Vorliegend ging es um einen Onlineshop des Schuldners, der unter der Domain aufrufbar ist. So setze ein Onlineshop zwingend eine Zugangsmöglichkeit zum Internet, voraus. Ohne eine Domain könne den Schuldner unter Zuhilfenahme von Suchmaschinen kein potenzieller Kunde den Schuldner kontaktieren. Das Argument der Möglichkeit einer Austauschpfändung wies das Gericht zurück. Nach Auffassung des Gerichts führe der Wechsel der Domain quasi zum Ausscheiden aus dem Markt mit der Folge, dass der Schuldner seine Erwerbsgrundlage verliert.
Die Entscheidung dürfte von vielen Online Händlern positiv aufgenommen werden. Die Bedeutung der Domainadresse ist nicht zu unterschätzen. Andere Gerichte könnten dies unter Umständen anders sehen. Man sollte sich daher bereits im Vorfeld Gedanken machen, ob man die Domainnamen anders schützen kann, etwa durch Auslagerung in eine Verwaltungsgesellschaft.