Viele Onlinehändler in Deutschland machen von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch, da sie ihnen den Umgang mit der Umsatzsteuer bei ihren Verkäufen erleichtert. Dennoch herrscht weit verbreitete Unsicherheit, was die genauen Rechte, Pflichten und Vorschriften dieser Regelung angeht.
Probleme ergeben sich häufig bereits bei der Rechnungsstellung. Begeht der Kleinunternehmer hier schon den Fehler, die Umsatzsteuer auszuweisen, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, kann dies im Nachhinein beispielsweise zu Nachforderungen des Finanzamtes führen.
Für viele Onlinehändler ergeben sich diese Situationen allein aufgrund unzureichender Information auf dem Gebiet, so dass dann, wenn eine Umsatzsteuer-Nachforderung im Briefkasten landet, meistens nichts mehr dagegen unternommen werden kann.
Um solch unangenehme Überraschungen zu vermeiden möchten wir Onlinehändlern einen Überblick über die Rechte und Pflichten aus der Kleinunternehmerregelung verschaffen:
I. Grundsätze der Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung kann von jedem Unternehmer in Anspruch genommen werden, der im vergangenen Jahr einen Umsatz einschließlich Umsatzsteuer von 17.500 € und im laufenden Jahr einen Umsatz von weniger als 50.000 € erzielt hat.
Zu beachten ist dabei, dass nicht der Gewinn, sondern der erzielte Umsatz maßgeblich ist. Händler mit mehr als 17.500 € Umsatz können unter Umständen ebenfalls von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, da bestimmte Posten aus dem Umsatz herausgerechnet werden können.
Die Vorteile dieser Regelung liegen klar auf der Hand: Der Kleinunternehmer muss keine Umsatzsteuer abführen, unerheblich ob gewerblich, freiberuflich oder nebenberuflich. Der Kleinunternehmer muss gegenüber seinem Finanzamt weder eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, noch darf das Finanzamt von ihm Vorsteuer, Erwerbssteuer oder Einfuhrumsatzsteuer zurückfordern. Der Unternehmer darf aber auch im Gegenzug natürlich auf den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.
Beginnt der Onlinehändler seine Tätigkeit erstmals, richtet sich die Bemessung des Umsatzes nach dem voraussichtlichen Umsatz. Wenn der Händler also mitten im Jahr seinen Shop eröffnet und auch dann erstmalig die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt vornimmt, liegt zwar auch hier die Umsatzgrenze bei 17.500 €, es wird dann aber der Umsatz des bisheriges Jahres auf das gesamte Jahr hochgerechnet. Händler, deren Umsatz im Nachhinein die Grenze überschreitet, müssen sich jedoch keine Sorgen machen, da die Kleinunternehmereigenschaft für das erste Jahr trotzdem erhalten bleibt.
Will der Unternehmer zur Regelbesteuerung wechseln, muss er einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen. Achtung: An diesen Antrag ist der Händler 5 Jahre gebunden!
II. Rechte und Pflichten
Steuererklärung
Die Hauptpflicht des Kleinunternehmers besteht darin die erforderlichen Steuererklärungen rechtzeitig – bis zum 31.05. des Jahres – bei seinem Finanzamt einzureichen.
Erforderlich sind die Umsatzsteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung und die Einkommenssteuererklärung.
Bei der Umsatzsteuererklärung genügen Angaben zum Gesamtumsatz, da hier das Finanzamt prüft, ob der Unternehmer noch der Kleinunternehmerregelung unterliegt.
Bei der Gewerbesteuer wird sich der Kleinunternehmer regelmäßig ohnehin im Rahmen der Freibetragsgrenzen bewegen, so dass keine Gewerbesteuer anfallen wird.
Bei der der Einkommenssteuererklärung wird auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellt und damit der Gewinn ermittelt. Unternehmer, deren Betriebseinnahmen 17.500 EUR unterschreiten, können auch eine formlose Gewinnermittlung einreichen und müssen dies nicht durch die Einnahmen-Überschussrechnung darlegen. Bei den Betriebseinnahmen handelt es sich aber nicht um Gewinn und auch nicht um Gesamtumsatz!
Rechnungsstellung
Wie bereits oben angedeutet, darf der Kleinunternehmer auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer nicht ausweisen. Nach wie vor muss der Kleinunternehmer, wie jeder andere Unternehmer auch, jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile der Rechnung beachten.
Im täglichen Geschäftsverkehr empfiehlt es sich, auch auf der Rechnung darauf hinzuweisen, dass gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer erhoben wird. Achtung: die Kleinunternehmerregelung ist entgegen der Fehlvorstellung vieler Kleinunternehmer keine Steuerbefreiung!
Lieber auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?
Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung besteht nicht, selbst wenn der Umsatz des Händlers die Grenze von 17.500 € nicht erreicht.
Für einige Händler macht ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung jedoch Sinn, so etwa wenn sie überwiegend gewerbliche Kunden bedienen. Dem gewerblichen Kunden wird es nämlich dadurch möglich gemacht, die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, wogegen das nicht möglich ist, wenn der Händler als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweist. Außerdem muss der Kleinunternehmer bedenken, dass auch er bei Wareneinkäufen, wie jeder Kunde, die entsprechende Umsatzsteuer zahlen muss, die er selbst nicht als Vorsteuer geltend machen kann.
Bedient der Onlinehändler überwiegend private Kunden, erscheinen natürlich seine Angebote ohne Umsatzsteuer deutlich günstiger.
Hierbei handelt es sich jedoch nur um Fragen der Wettbewerbsfähigkeit, nicht um rechtliche Problematiken.
Rechtlich müssen Onlinehändler immer im Auge behalten, dass sich ihr Kleinunternehmerstatus auf die Preisangabenpflicht im Onlineshop auswirkt. Nehmen sie nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, muss der Hinweis auf die Mehrwertsteuer bereits bei dem Angebot, dem Preis deutlich zugeordnet erteilt werden. Kleinunternehmer sollten natürlich keine Mehrwertsteuer ausweisen, jedoch ebenfalls deutlich wahrnehmbar den Hinweis platzieren, dass sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, und daher keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.