Das OLG Oldenburg hat in seinem Urteil vom 27.06.2014, Az.: 11 U 23/11 entschieden, dass die schriftliche Aussage „Sie sind ein Gewinner Frau (Name des Ansprechpartners)” eine Gewinnmitteilung darstellt. Der versprochen Gewinn kann selbst dann eingeklagt werden, wenn das für die Versendung verantwortliche Unternehmen tatsächlich nicht existiert.
Die Klägerin erhielt im Jahr 2007 ein Schreiben, welches mit dem Satz “Großes Deutschland Rätsel” beschriftet war. In diesem Schreiben hieß es sodann “Sie sind ein Gewinner Frau (es folgt der Name der Klägerin)…”. Unter der Auflistung der Gewinne folgte dann die Aussage “3. Preis: 20 x 1.000 Euro Bargeld”. Die Firma, welche als Absender ausgewiesen und namentlich als “Buchungszentrumwest” benannt wurde, existierte tatsächlich nicht. Das Postfach wurde von einer dritten Person betreiben, an welche sich die Klägerin sodann zur Gewinnauszahlung wandte.
Da bei dieser Person die Vollstreckung scheiterte, wandte sich die Klägerin an deren Geschäftspartner, welcher die Auszahlung verweigerte.
Das OLG Oldenburg gab der Klage statt und verurteilte den Geschäftspartner zur Zahlung in Höhe von 20.000 €. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei dem streitgegenständlichen Schreiben um eine Gewinnzusage, da diese Mitteilung bei dem Empfänger den Eindruck erweckt, er habe einen Preis gewonnen und werde diesen auch erhalten. Abzustellen sei bei dieser Auslegung, wie der durchschnittlich informierter Verbraucher die Mitteilung verstehe und nicht wie ein aufgeklärter und besonders misstrauischer Verbraucher dieses Schreiben auffasse.
Der Beklagte sei mithin auch der „Sender“ dieser Gewinnmitteilung, da es unerheblich sei, ob das als Absender benannte Unternehmen tatsächlich existiert. Nach einer Zeugenvernehmung stehe nach Ansicht des Gerichts fest, dass der Beklagte mit dem Postfachbetreiber zusammengearbeitet hat, so dass er als Handelnder neben dem Postfachbetreiber aus der gewinnzusage verpflichtet ist.