Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 29.5.2020 (AZ.: U 3878/19) entschieden, dass in einem Onlineshop zwei Buttons vorgehalten werden müssen, wenn zwei Leistungen angeboten werden.
Im vorliegenden Fall konnte mit einem einzigen Bestell-Button „jetzt kaufen“ neben dem Kauf von Waren auch eine kostenpflichtige Mitgliedschaft abgeschlossen werden.
Dabei stand dann unter dem Bestellbutton der Hinweis, dass mit dem Kauf eine 28-tägige Testphase starte, die jederzeit kündbar sei. Nach der Testphase würden 59 € für eine 12-monatige Mitgliedschaft abgebucht werden. Diese würde sich automatisch verlängern.
Auch wurden unterhalb des Bestellbuttons eine Artikelübersicht und eine Zusammenstellung der Preise angezeigt. Durch Anklicken der einzelnen Artikel konnte man dann in einem Pop-up-Fenster die jeweiligen Produktinformationen einsehen.
Hierin sah das Oberlandesgericht Verstöße gegen § 312 j Abs.3 BGB.
Zunächst stelle das Gericht fest, dass es sich um zwei typenverschiedene Verträge handelt, und des daher zweier Schaltflächen bedürfe:
“Dass der Verbraucher nach der vorliegenden Konstruktion mit der einmaligen Betätigung der Schaltfläche zwei typenverschiedene Verträge abschließt, steht außer Streit. Die Bestätigung durch den Klick auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ bezieht sich jedoch nur auf den Kaufvertrag, was sich bereits aus der Benennung des Buttons „Jetzt kaufen“ ergibt.
Für den Abschluss der ebenfalls kostenpflichtigen Mitgliedschaft sieht die Gestaltung des Bestellvorgangs nach der Anlage K4 durch die Beklagte keine ausdrückliche Bestätigung vor. Durch das Anklicken des Bestellbuttons bestätigt der Verbraucher nicht auch die Begründung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft. Die Betätigung der Schaltfläche ist allein dahingehend zu verstehen, dass der Verbraucher lediglich diverse Produkte aus dem Sortiment der Beklagten kostenpflichtig, nicht aber gleichzeitig eine Mitgliedschaft „erwirbt“, zumal es sich bei letzterem schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht um einen Kauf, sondern um einen Beitritt zu einer Kundengemeinschaft, die dem Verbraucher bestimmte Vergünstigungen bei Käufen verschafft, handelt.”
Auch die Produktinformationen über eine Verlinkung oder ein Pop-up-Fenster sind nach Ansicht des Gerichtes nicht ausreichend:
“Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, nur dann vorliegt, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar oder aber sogar nur über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind (…).
Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, der Sachverhalt der zitierten Entscheidung des OLG München im Urteil vom 31.01.2019 sei mit dem hiesigen nicht vergleichbar, weil sich im vorliegenden Fall ein Pop-Up-Fensterbei Anklicken der Abbildung öffne, nicht aber ein Link anzuklicken sei, vermag der Senat einen substantiellen Unterschied nicht zu erkennen. Wesentlich ist und daran ändert sich auch nichts durch das Vorhalten verschiedener Funktionsflächen, dass bei der vorliegenden Gestaltung des Besteilvorgangs in räumlicher Nähe zur Schaltfläche für den Vertragsabschluss ohne die zusätzliche Aktivität des Scrollens Informationen über das Produkt weder durch einen Link noch durch ein Pop-Up-Fenster sichtbar gemacht werden können.”