Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil vom 11.12.2013, Az.: 9 U 405/13, entschieden, dass die Werbung für Rotbäckchen-Saft im Rahmen von Beschreibungen wie „Lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ gegen die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung verstößt und unzulässig ist.
Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass es sich hierbei um gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 2 Nr. 5 HCVO handele. Hiernach liegt eine „gesundheitsbezogene Angabe“ vor, wenn mit dieser erklärt, suggeriert oder nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit besteht.
Durch die beanstandeten Angaben werde zumindest indirekt ein Zusammenhang zwischen dem Produkt „Rotbäckchen“ und dem Erhalt oder der Förderung der Gesundheit hergestellt. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liege zudem auch dann vor, wenn das Wort „gesund“ selbst nicht angegeben werde. Auch dann können bei einem aufmerksamen und verständigen Verbraucher Assoziationen mit der Gesundheit ausgelöst werden.
Die Werbung der Beklagten enthalte Angaben zu der Gesundheit von Kindern im Sinne des Art. 14 Abs. 1 HCVO und dürfe deshalb mangels Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 HCVO nicht verwendet werden.