Das Amtsgericht Waldbröl hat in einem Urteil vom 21.11.2011 entschieden, dass auch einzelne unwahre Elemente einer negativen eBay-Bewertung zu einem Löschungsanspruch führen können.
Ursprung des Rechtsstreits war eine negative Bewertung mit dem Text:
"Ware defekt, miese Verpackung, 2 Monate: kein Geld zurück, keine Ware, Finger weg!"
Dabei kommt es nach Ansicht des Amtsgerichts Waldbröl nicht darauf an, "ob diese Bewertung bezüglich aller in ihr enthaltenen Tatsachenaussagen unzutreffend ist; vielmehr reicht es bereits aus, wenn durch einzelne, unzutreffende Elemente innerhalb der Erklärung ein falscher Eindruck von den Geschäftsgewohnheiten der Klägerin entstehen kann" und gab der Klägerin Recht. Tatsächlich wich auch der wirkliche Sachverhalt erheblich von den Darstellungen der Bewertung ab. Daher war auch nach Meinung der Gerichts diese Bewertung geeignet, das Vertrauen potentieller zukünftiger Kunden in das Geschäftsverhalten der Klägerin negativ zu beeinflussen und dadurch zu Verlusten auf Seiten der Klägerin zu führen.
Das Amtsgericht hielt einen Streitwert von 2.000,00 € für angemessen.