Regelmäßig werden bei eBay Onlinehändler von Käufern negativ bewertet, selbst wenn der Kauf von ihrer Seite her fehlerfrei von Statten ging. Gerade da für Verkäufer nun nicht mehr die Möglichkeit besteht, ihre Kunden ebenfalls negativ zu bewerten, wenn es beim Kauf zu Problemen kam, ist es umso wichtiger, dass der Verkäufer den Bewertungen der Käufer nicht vollkommen schutzlos ausgeliefert ist. Bewertungen -vor allem negative, die besonders ins Auge stechen- sind nämlich das Aushängeschild des Verkäufers. Häufig schrecken Verkäufer jedoch davor zurück, eine negative Bewertung anzugreifen, da auf Seiten von eBay keine große Hilfe erwartet werden kann – meistens erhalten Onlinehändler nicht einmal eine Reaktion von eBay. Dabei haben die Bewertungen einen sehr großen Einfluss auf die Kaufentscheidung des potentiellen Käufers. So kann der Umsatz bei einem Händler mit über 1000 Bewertungen aufgrund von 4 bis 5 negativen Bewertungen bis zu 80% einbrechen. erhalten Onlinehändler innerhalb kurzer Zeit mehrere negative Bewertungen – und dabei reichen bereits bloß negative Sternchenbewertungen, die Gesamtbewertung muss nicht negativ sein – können ihnen sogar von eBay Auktionslimits auferlegt werden. So beschränkt eBay beispielsweise die Zahl der möglichen Auktionen auf 150 Stück. Dieser Status kann bis zu mehreren Monaten anhalten, was eine erhebliche Einschränkung der Geschäftstätigkeit bedeutet.
Wir möchten Ihnen daher im folgenden Beitrag einen Überblick über Ihre Reaktionsmöglichkeiten verschaffen, denn: unsachliche, unwahre und ungerechtfertigte Bewertungen muss sich kein Onlinehändler gefallen lassen!
Grundsätzlich gelten zunächst hier die AGB von eBay, in die sowohl Anbieter als auch Nachfrager bei ihrer Anmeldung eingewilligt haben. In den AGB sind gewisse Grundsätze vereinbart worden, an die sich sowohl Käufer als auch Verkäufer zu halten haben. Ist dies nicht der Fall und verstößt eine Bewertung gegen die AGB und die Bewertungsgrundsätze von eBay, besteht ein Anspruch auf Löschung oder Zustimmung zur Löschung der Bewertung. eBay selbst greift grundsätzlich nicht in das Bewertungssystem ein, doch können Bewertungen im gegenseitigen Einvernehmen (oder aufgrund eines gerichtlichen Titels) auch entfernt werden. Lediglich in Ausnahmefällen löscht eBay Bewertungen selbst, wenn sie missbräuchlich eingesetzt werden, etwa wenn der Bewertungskommentar vulgäre, obszöne, rassistische, nicht jugendfreie oder im strafrechtlichen Sinn beleidigende Bemerkungen beinhaltet.
In § 6 der eBay-AGB wird folgendes geregelt:
§ 6 Bewertungssystem und Vertrauenssymbole
1. Die eBay-Website ermöglicht es Mitgliedern, sich nach der Durchführung einer Transaktion gegenseitig zu bewerten. Zudem gibt es die Möglichkeit, dass Mitglieder von anderen Mitgliedern veröffentlichte Inhalte danach bewerten, ob sie hilfreich, relevant oder nützlich sind. Die Bewertungen werden von eBay nicht überprüft und können unzutreffend oder irreführend sein.
2. Mitglieder sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.
3. Jede Nutzung des Bewertungssystems, die dem Zweck des Bewertungssystems zuwider läuft, ist verboten. Insbesondere ist es untersagt:
o unzutreffende Bewertungen abzugeben.
o Bewertungen über sich selbst abzugeben oder über Dritte zu veranlassen.
o in Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung des zugrunde liegenden Vertrags in Zusammenhang stehen.
o Bewertungen zu einem anderen Zweck zu verwenden als dem Handel auf dem eBay-Marktplatz.
4. Für die Entfernung von Bewertungen gilt der Grundsatz für die Rücknahme und Entfernung von Bewertungen.
Bereits aus den AGB ergibt sich also, dass Bewertungen untersagt sind, die:
– unzutreffend (also unwahr) sind
– sich auf den Bewertenden selbst beziehen (oder aber auf unbeteiligte Dritte)
– mit der Abwicklung der konkreten Transaktion nicht im Zusammenhang stehen
– nicht dem Zweck des Handels auf eBay dienen
§ 6 Abs. 2 der AGB schreibt zu dem wahrheitsgemäße Bewertungen vor, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, also nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Außerdem herrscht das Gebot der Sachlichkeit und das Verbot der Schmähkritik.
Die Rechtsprechung hat diese Kriterien weiter konkretisiert:
Es wird zunächst eine Unterscheidung zwischen zulässigen reinen Werturteilen, die der Meinungsfreiheit unterliegen und unwahren Tatsachenbehauptungen gemacht.
Reine Werturteile sind nicht angreifbar, die sie einen subjektiven Eindruck vermitteln. Nicht zu vergessen ist hierbei dennoch, dass auch die Werturteile, den übrigen Vorschriften genügen müssen, wie etwa dem Bezug zum konkreten durch geführten Vertrag.
Tatsachenbehauptungen dagegen sind Aussagen, deren Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises überprüfbar ist. Vorsicht jedoch: auch eine Äußerung, die auf einem Werturteil beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung darstellen und wird dadurch angreifbar.
Hat den Onlinehändler nun eine solche ungerechtfertigte Bewertung ereilt empfehlen immer vorerst, den außergerichtlichen Weg der gütlichen Einigung. Schreiben Sie den Käufer an und fragen nach den Gründen der negativen Bewertung. Versuchen Sie das Problem zu klären und so eine Rücknahme der Bewertung zu erzielen. In vielen Fällen jedoch muss ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden und der Bewertende auf Zustimmung zur Löschung verklagt werden. Achtung: eine einvernehmliche Löschung oder Änderung ist nur innerhalb von 30 Tagen seit Abgabe der Bewertung möglich! (Lassen Sie sich jedoch auch davon nicht abschrecken – die Praxis zeigt, dass auch später noch die Löschung möglich ist, wenn der Käufer bei eBay hinreichend insistiert).
Doch welche Bewertungen sind ungerechtfertigt?
Wie oben schon dargestellt, sind Bewertungen ungerechtfertigt, wenn gegen die eBay-AGB und Bewertungsgrundsätze verstoßen oder gegen geltendes Recht. Die Abgrenzung ist fast jedes Mal eine Einzelfallentscheidung.
Wenn eine negative Bewertung auf einer Schmähkritik oder auf einer unwahren Tatsachenbehauptung beruht, so kann der Bewertete wegen Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten gem. §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB sowie gem. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 1004 BGB analog die Zustimmung des Bewertenden zur Rücknahme der innerhalb der Bewertung veröffentlichten Schmähkritik oder unwahren Tatsachenbehauptung verlangen.
Enthält die negative Bewertung zwar keine Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptung, ist sie jedoch aus anderen Gründen unsachlich, so kann sich der bewertete Vertragspartner wegen Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten zumindest auf den Anspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB stützen. Diese Gründe werden durch die Rechtsprechung immer weiter konkretisiert. So hat beispielsweise das AG Hamburg-Wandsbeck mit Urteil vom 22.12.2005, Az. 712 C 465/05 entschieden:
„Es gehört zu den Nebenpflichten eines jeden eBay-Benutzers, andere Nutzer unter Berücksichtigung des § 6 Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bewerten (vgl. auch AG Erlangen, NJW 2004, 3720 ff.). Wie § 6 Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zeigt (und im Übrigen gerichtsbekannt ist), stellt das Bewertungssystem nämlich ein überaus wichtiges Element der Geschäftsabwicklung bei eBay dar. Allein mit Hilfe dieses Systems ist es den Nutzern möglich, sich über andere Mitglieder zu informieren und "die Zuverlässigkeit anderer Mitglieder einzuschätzen" (§ 6 Ziffer 2 S. 2 der AGB). Positive wie negative Bewertungen sind auch nicht ohne Folgen, da Mitglieder aus negativen Bewertungen offenkundig Konsequenzen – etwa bezüglich der Entscheidung, bei einem anderem Nutzer etwas ersteigern zu wollen – ziehen können.
Erklärter Zweck des § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist dabei die Gewährleistung größtmöglicher Sachlichkeit, um eine objektive Beurteilung anderer Nutzer zu ermöglichen, und gerade keine freie, für Dritte nicht nachvollziehbare Meinungsäußerung.
Hiervon ausgehend, ist – trotz des sicher immer vorhandenen subjektiven Einschlags der Bewertungen – Inhalt der vertraglichen Nebenpflicht nicht allein das Weglassen von "Schmähkritik".
Vielmehr dürfen bei Bewertungen keine evidenten Verstöße gegen das Gebot der Sachlichkeit begangen werden. Sachfremd sind dabei insbesondere Behauptungen, die für Dritte mangels Sachbezug nicht nachvollziehbar sind und bei denen unklar bleibt, ob der Vertragspartner vielleicht sogar betrügerisch gehandelt hat oder was genau sonst an seinem Verhalten eine negative Beurteilung aus Sicht des Bewertenden rechtfertigt. Liegt eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug vor, die durch das dem Geschäft zu Grunde liegende Verhalten nicht gerechtfertigt ist, so stellt dies in evidenten Fällen eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht dar, welche einen Anspruch auf Löschungsbewilligung auslöst (vgl. AG Erlangen, aaO).“
Es ist also, um das Gebot der Sachlichkeit zu erfüllen, nicht nur notwendig, keine Schmähkritik oder Unwahrheit zu schreiben, sondern auch die Bewertung so zu begründen, dass potentielle weitere Käufer diese nachvollziehen können. Ebenfalls sollte die Bewertung nicht den Eindruck vermitteln, dass der Verkäufer sich nicht vertragstreu verhält, also etwa betrügerisch handelt.
Der Händler kann seine Rechte im Wege einer regulären Klage oder aber eines Eilverfahrens durch einstweilige Verfügung durchsetzen – daher ist bei Bewertungen immer Eile geboten.
Sollten auch Sie eine negative Bewertung erhalten haben, zögern Sie nicht, diese von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und dagegen vorzugehen. Oftmals lohnt sich der Kampf gegen ungerechtfertigte Bewertungen, da zu oft in der Anonymität des Internets leichtfertig negativ bewertet wird, obwohl häufig keine sachliche Veranlassung dazu besteht. Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel lediglich einen groben Überblick über die Möglichkeiten schafft, wir helfen Ihnen gerne bei der Beurteilung und setzen Ihre Ansprüche durch.
Sie haben noch Fragen? 0421-56638780 oder E-Mail an kanzlei(at)dr-schenk.net