Das Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 13.02.2012; Az.: 2 Ta 680/11 hat entschieden, dass ein nebenberuflicher Fußballtrainer einer Amateurmannschaft nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, und daher die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind.
Ein im Nebenberuf tätiger Trainer hatte Vergütungsansprüche (monatlich 230 € netto) gegen seinen Verein geltend gemacht vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht. Er hatte mündlich einen Vertrag mit dem Verein geschlossen. Später hat man ihn mitgeteilt, dass man einen anderen Trainer gefunden habe und ihn nicht mehr benötige.
Gerügt wurde vom Verein, dass das Arbeitsgericht überhaupt nicht zuständig sei, da der Trainer kein Arbeitnehmer sei. Das Arbeitsgericht Herne folgte dieser Auffassung und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Recklinghausen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat der sofortigen Beschwerde des Trainers nicht abgeholfen.
In der Begründung heißt es u.a. dass ein lediglich mündlich abgeschlossener Vertrag nicht die Annahme eines Arbeitsverhältnisses rechtfertige. Die Eingliederung in die Betriebsorganisation des Vereins und seine Weisungsabhängigkeit sind ebenfalls keine Anzeichen für seine Arbeitnehmereigenschaft.
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