Mit Urteil vom 14.04.2011 (I ZR 33/10) entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Automobilhersteller einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.
Klägerin in diesem Verfahren war die Volkswagen AG, Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke VW. Die Beklagte, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, betreibt mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten. Sie hatte in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg haben der ATU die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof bejahte laut Pressemitteilung vom 19.04.2011 eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte mit der Verwendung der VW-Bildmarke in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet hat. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Nach Ansicht des Gerichts, ist mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.
ATU sei ferner nicht auf die Benutzung der Bildmarke angewiesen gewesen, da die Benutzung der Wortmarke ausgereicht hätte. Das Markenrecht beinhaltet zwar ein Schutzrechtsschranke: der Markeninhaber kann Dritten die Verwendung der Marke nicht verbieten, sofern sie als notwendiger Hinweis auf den Gegenstand eigener Dienstleistungen des Dritten verwendet wird und die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Diese sei nach Ansicht des Gerichts hier jedoch nicht gegeben.