Das Bundespatentgericht entschied mit Beschluss vom 15.6.2012, Az.: 25 W (pat) 92/09, dass die Marke Iglotex (304 17 435) wegen des Widerspruchs aus der Marke Iglo (789 290) gelöscht wird, da die Marke Iglotex, die für Pizza und Piroggen angemeldet war, mit der Marke Iglo im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verwechselt werden könne.
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen, so die Richter unter Verweis auf ständige Rechtsprechung. Ihre Beurteilung bemesse sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren seien zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmten aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr.
Die Richter verwiesen auf eine erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marke Iglo, da sie eine überragende Bekanntheit genießt.
Die Waren von Iglotex lägen im Verhältnis zu den Waren von Iglo in einem engen Ähnlichkeitsbereich und weisten schon aufgrund Beschaffenheit, Verwendungszweck und Nutzung engste, an Identität heranreichende Berührungspunkte auf. Deshalb würde es sich für die beteiligten Verkehrskreise geradezu aufdrängen, dass diese Waren aus demselben oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen könnten, wenn diese identisch oder hinreichend ähnlich gekennzeichnet sind.
Auch in Bezug auf die Ware "Pizza" könne der Verkehr das Angebot als eine naheliegende Ergänzung oder Erweiterung des Sortiments von Iglo auffassen. Dies gelte umso mehr, je intensiver ein Anbieter mit unterschiedlichen Produkten im Bereich der Tiefkühlkost am Markt bereits präsent ist, was für Iglo auch ohne weiteres zu bejahen sei.
Deshalb halte die Marke Iglotex den gebotenen Abstand zur Marke Iglo nicht ein. Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit könne in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr grundsätzlich ausreiche, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sei. Vorliegend sei eine relevante Markenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht gegeben.
Zwar unterscheide sich die Marke Iglotex als Wort-Bild-Marke durch die aus den stilisierten Abbildungen eines Pinguins und einer Schneeflocke vor blauem Hintergrund bestehenden grafischen Elemente gegenüber der Wortmarke Iglo. Ferner weise sie in ihrem Wortbestandteil die zusätzliche Schlusssilbe "-TEX" auf. Jedoch sei die Widerspruchsmarke Iglo vollständig in die angegriffene Marke Iglotex übernommen worden. Die Marke Iglotex würde auch nicht von den vorgenannten grafischen Elementen derart beherrscht, dass diesen auch bei der mündlichen Benennung der angegriffenen Marke der Vorrang einzuräumen wäre, da diese Elemente lediglich sinnbildlich für Kälte und Frost darstünden und somit in erster Linie als ein beschreibender Hinweis auf Merkmale von Tiefkühlkost aufzufassen seien und damit allenfalls schwach kennzeichnende Markenelemente seien, die in klanglicher Hinsicht sogar dann zurücktreten würden, wenn sie treffend benannt werden könnten.
Ferner verfüge Iglo als äußerst bekannte Marke über einen deutlich erweiterten Schutzbereich. Der Übereinstimmung der beiden – vom Verkehr ohnehin stärker beachteten – Anfangssilben des Markenwortes "Iglotex" komme daher eine umso größere, verwechslungsfördernde Bedeutung zu. Die Schlusssilbe "-TEX" falle deshalb als verwechslungsmindernder Faktor nicht in ausreichendem Umfang ins Gewicht, da es sich um eine nicht unübliche Schlusssilbe handele, die im klanglichen Gesamteindruck der angegriffenen Marke gegenüber dem in diesem Warenbereich als Herkunftshinweis auf den Betrieb der Widersprechenden besonders kennzeichnungskräftigen Bestandteil "IGLO" zurücktrete.