Das Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.01.2013, Az. 30 W (pat) 95/10) hat entschieden, dass die abstrakte Farbmarke rot (RAL 3000) nicht eintragungsfähig ist. Besondere Umstände liegen nicht vor. Besondere Umstände würden vorliegen, wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet werden soll, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist. Dies war vorliegend hier nicht der Fall.
Weiterhin sei nach Auffassung des Gerichts auch nicht feststellbar, dass der Verkehr sich an die Farbe rot als unternehmerischen Herkunftshinweis auf das anmeldende Unternehmen gewöhnt habe. IM Gegenteil komme es im betroffenen Warensektor zu einer rein dekorativen Nutzung von Farben.
Die Entscheidung zeigt, dass eine Farbe nur in ganz besonderen Fällen eintragungsfähig sind. Die Fälle lassen sich an einer Hand abzählen.
Stand 2010 waren in Deutschland gerade einmal 95 Farbmarken angemeldet. Bekannteste Farben sind etwa das lila von Milka oder das magenta der Telekom.
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