Das Landgericht Hamburg, Az.: 406 HKO 55/16 hat im Zuge eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die Bewerbung von T-Shirts mit der Überschrift Gestalte dein Fun Shirt „Bad Bear““ keine markenmäßige Benutzung darstellt, und daher kein Markenrechtsverletzung vorliegt.
De Pumkin Honey Bunny UG (haftungsbeschränkt) hatte eine Abmahnung wegen Verletzung an der Wortmarke „Bad Bear“ ausgesprochen. Der Abgemahnte bewarb auf seiner Seite T-Shirts mit verschiedenen Motiven von grimmig drein blickenden Bären, die er selber aussuchen und gestalten konnte. In der Überschrift stand „Gestalte dein Fun Shirt „Bad Bear““. Auf dem T-Shirt selbst taucht der Begriff „Bad Bear“ nicht auf. Hierin sah die Pumkin Honey Bunny UG (haftungsbeschränkt) eine Markenrechtsverletzung. Die Besonderheit bestand vorliegend noch darin, dass der Abgemahnte keinen Einfluss auf die Gestaltung hatte, da diese von Spread Shirt mittels einer Schnittstelle übermittelt wurden. Da der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgab erwirkte die Pumkin Honey Bunny UG (haftungsbeschränkt) vor dem Landgericht Hamburg. Unser hiergeben eingelegter Widerspruch hatte nun Erfolg. Auf die Frage inwieweit der Abgemahnte für derartige Inhalte verantwortlich ist kam es nicht an, da nach Auffassung des erkennenden Gerichts schon keine markenmäßige Verwendung vorliegt. Das Gericht führte aus, das anhand der Überschrift für den Leser der streitigen Werbung klar ist, dass es sich bei „Bad Bear“ in der streitigen Werbung um ein Motiv für ein von dem Kunden selbst zu gestaltendes Fun-Shirt handelt. Auch der weitere Inhalt macht deutlich, dass hier der Kunde ein Motiv wähle und damit sein T-Shirt gestalten soll. Eine Verletzung von Markenrechten nach dem Erwerb des T-Shirts kommt nicht in Betracht, da das T-Shirt selbst den Begriff nicht enthält. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Auch ist bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig, so dass endgültige Entscheidung noch aussteht.
Wegen sog Fun Shirt kommt es immer wieder zu Markenrechtsabmahnungen. Nicht immer sind diese allerdings berechtigt. Ebenfalls zu Gunsten des Abgemahnten hatte er kürzlich auch das Kammergericht Berlin entschieden. Dort ging es um den ironisch gemeinter T-Shirt Aufdruck „Tussi ATTACK“ . Auch hier sah das Gericht keine markenmäßige Verwendung.
Sollte auch Sie ein Abmahnung wegen Verwendung von Sprüchen oder Bildern auf sog. Fun Shirts erhalten helfen wir Ihnen gern!