Die Witwe des verstorbenen Fußballers Robert Enke hatte den Namen ihres Mannes als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Anmeldung wurde als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen. Angemeldet wurde die Marke folgende Waren und Dienstleistungen
Klasse(n) Nizza 09:
CDs, CD-ROMs, DVDs, Audio- und Videobänder; belichtete Filme; bespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, soweit in Klasse 9 enthalten; Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten
Klasse(n) Nizza 16:
Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)
Klasse(n) Nizza 41:
Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Seminaren, Workshops, Symposien, Konferenzen, Kongressen und Tagungen; Betrieb von Museen; Organisation und Durchführung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke
Als Begründung für die Ablehnung wurde angegeben, dass sich die Waren und Dienstleistungen mit dem am 10.11.2009 verstorbenen Fußballtorwart Robert Enke befassen. Dieser sei als Person der Zeitgeschichte einem breiten – auch nicht fußballinteressierten – Publikum bekannt. Es fehle für die Eintragung als Marke daher am Hinweis auf die Herkunft der Waren.
Die hiergegen durch Frau Enke eingelegte Beschwerde war erfolgreich.
Im Wesentlichen führte das Gericht folgendes aus.
Grds. ist die Eintragung von Personennamen ist zulässig. Dies gelte auch für berühmte und bekannte Personen. Das Gericht führte weiter aus, dass die Namen von Menschen schon von ihrer Zweckbestimmung her unterscheidungskräftig seien. Recht hat er!
Beschreibend könne das Wort „Robert Enke“ allenfalls als Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien sowie informativen Veranstaltungen sein. Dies schließe den Markenschutz jedoch nicht aus., da schließlich jedes aussagekräftige Wort den Inhalt einer publizistischen Darstellung beschreibend sein könne.
Quelle: Pressemitteilung des Bundespatentgerichts vom 25.04.2012