Das Bundespatentgericht bestätigte mit dem Beschluss vom 19.03.2013, Az.: 24 W (pat) 75/10 – Blau Pantone 280 C, das Patent auf das bekannte NIVEA-Blau und lässt in diesem Beschluss die Rechtsbeschwerde beim BGH zu.
Nach dem BPatG erklärte in seinem Beschluss, dass die Rechtsbeschwerde zum BGH nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen der Fortbildung des Rechts, sowie zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen war, insbesondere durch das im Hinblick auf dieses Verfahren dem BGH ausgesetzte Verletzungsverfahren.
Es handle sich hier um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wenn entschieden werden müsse, ob eine konturlose Einfarbmarke markenmäßig benutzt werden kann, wenn diese stets nur in Verbindung mit einer bestimmten zweiten Farbe und im Verhältnis zu dieser und weiteren Farben zu verwechselnden, die Produktgestaltung nicht durchgehend dominierenden Anteile verwendet wird.
Einer weiteren Frage kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Und zwar, ob ein Zuordnungsgrad von 75% zur Verkehrsdurchsetzung einer konturlosen Einfarbmarke erforderlich ist, wenn es dabei um eine Grundfarbe geht, die oft zu rein dekorativen Zwecken auf dem Markt genutzt wird und zudem auch als beschreibende Marke etabliert ist und wenn diese Einfarbmarke auf dem Markt stets nur mit einer weiteren Farbe verwendet wird.