Das Landgericht Limburg hat in seinem Urteil vom 17.12.2012, Az.: 5 O 29/11, entschieden, dass ein Unternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es im Wartezimmer von Arztpraxen für bestimmte Apotheken wirbt und diesen im Rahmen des „Wartezimmer-TV“ die Möglichkeit der Werbung für sich anbietet.
Gegenstand der Entscheidung war das Geschäftsmodell eines Unternehmens, bei dem Apotheken auf Bildschirmen in Wartezimmern für sich werben konnten. Zwischen den Arztpraxen und Apotheken wurden hierbei Verträge geschlossen, auf Grundlage derer das Unternehmen in Wartezimmern der Arztpraxen das regionale Wirtschaftsfenster und das regionale Gesundheitsfenster ausstrahlte. Dabei standen 8 Sendeplätze für 8 Werbepartner zur Verfügung. Im Rahmen dieser beschränkten Sendeplätze war jede Branche in diesem Bereich jeweils nur einmal vertreten, so dass jede Apotheke davon ausgehen konnte im regionalen Gesundheitsfenster als einzige genannt zu werden.
Das LG Limburg beurteilte dieses Geschäftsmodell als wettbewerbswidrig, da es gegen § 11 Abs. 1 ApoG verstößt. Die Begrenzung der Werbepartner und die damit verbundene Exklusivität der jeweils beworbenen regionalen Apotheke führen dazu, dass die Patienten bevorzugt dieser Apotheke zugeführt werden. Hinzu kommt, dass die einseitige Bevorzugung einer Apotheke durch einen Arzt gegen die jeweils geltenden Landesberufsordnungen verstoßen.
Auch dass im vorliegenden Geschäftsmodell keine direkte Absprache zwischen dem Arzt und dem Apotheker erfolge sei unerheblich. Für einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG sei eine direkte Absprache nicht erforderlich, da es ausreiche, dass eine solche Absprache schlüssig aus der tatsächlichen Handhabung oder einer eingespielten Übung hervorgeht.
Das LG Limburg untersagte dem beklagten Unternehmen nicht nur die Durchführung des beschriebenen Geschäftsmodells, sondern auch dessen Bewerben auf deren Homepage und in Werbebroschüren. In der Werbung für das Geschäftsmodell sag das Landgericht eine Anstiftung der Apotheker zur Werbung.