Das Landgericht Stade, Urteil vom 07.03.2013, Az.: 8 O 1/13 (Kammer für Handelssachen) hat für Recht erkannt, dass die rechtlichen Informationen des Anbieters bei Ebay keine Aussage darüber machen wer Verkäufer also Anbieter ist. Eine solche rechtliche Einschätzung ist nach unserem Dafürhalten schon als abenteuerlich und frei von Recht und Gesetz zu bezeichnen. Worum geht es. In einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit wurde von A eine Abmahnung ausgesprochen. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde erwirkte der A eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Stade. Der durch uns eingelegte Widerspruch stützte sich u.a. darauf, dass A wohl nicht der Anbieter sei, da bei unter rechtlichen Informationen des Anbieters des Account des Abmahners nicht A stand, sondern A und zusätzlich eine weitere Person. Es ist daher nach objektiver Betrachtungsweise von einer GbR auszugehen. Dieses sieht das Landgericht Stade anders. In der Urteilsbegründung heißt es wie folgt:
„Die Verfügungsklägerin ist als Mitbewerberin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt. Entgegen der Mutmaßung der Verfügungsbeklagten wird die Klägerin Kaufvertragspartei und nicht etwa eine GbR. § 2 der AGB der Verfügungsklägerin bestimmt ausdrücklich, dass der Kaufvertrag jeweils mit der Klägerin zustande kommt. Demgemäß ist auch der Wiederruf an Sie als Anbieterin zu richten.“
Zunächst ist nach unserer keine Mutmaßung, sondern eine objektive Tatsache, wenn unter rechtliche Information des Anbieters mehrere Personen genannt werden, dass es sich um eine GbR handeln muss. Des Weiteren stellt sich hier die Frage, was mit rechtlichen Informationen des Anbieters wohl gemeint sein könnte, wenn nicht eine Anbieterkennzeichnung. Wenn man der Ansicht des Landgerichts Stade folgen würde, könnten wir uns den ganzen Unsinn mit dem Impressum sparen, da dies ja nicht heißen muss, dass dies auch wirklich der Anbieter ist. Vielmehr müsste man noch in die AGBs schauen und in die Widerrufsbelehrung. Nach unserer festen Überzeugung ist dies eine absolute Fehlentscheidung, die wieder zeigt, dass man vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand ist. Der Kipfel des Verfahrens war es übrigens, dass sogar die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt wurde. Es ist also mehr als eindeutig, dass die rechtlichen Informationen des Anbieters nur zur Belustigung mit aufgenommen werden, und nicht etwa eine irgendwas mit einer Anbieterkennzeichnung zu tun haben.