Das LG Aachen, Urteil vom 5.06.2012, Aktenzeichen 41 O 8/12 hat entschieden, dass LED Lampen gemäß § 7 ElektroG als Eletro- Elektronikgeräte zu qualifizieren sind und somit der Kennzeichnungspflicht unterfallen. So sind LED Lampen keine Glühlampen stellte das Gericht fest.
In § 7 heißt es wie folgt:
„Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.“
Symbol nach Anhang II
Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.
Händler von LED Lampen sollten unverzüglich Ihre Angebote kontrollieren und ggf. überarbeiten im mögliche Abmahnungen zu vermeiden.
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