Grds. gilt, dass ein Arbeitnehmer der gekündigt worden ist, die Möglichkeit hat eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Die Frist beträgt nach § 4 KSchG drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens. Wird keine Kündigungsschutzklage eingereicht, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.
Aber gilt dies auch für Geschäftsführer?
Geschäftsführer gelten, soweit sie Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person sind, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes!
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Unternehmen und einem Geschäftsführer ist daher grundsätzlich nicht das Arbeitsgericht, sondern das Landgericht zuständig.
Es gibt aber Sonderkonstellationen, etwa wenn der Geschäftsführer vorher abberufen worden ist, also nicht mehr vertretungsberechtigt ist. Wurde der Geschäftsführer abberufen (Gesellschafterbeschluss erforderlich) ist er nicht mehr Organ der Gesellschaft, sondern es verbleibt eines einfaches Arbeitsverhältnis
In diesem Fall kann es sein, dass er als normaler Arbeitnehmer zu qualifizieren ist und somit doch das Arbeitsgericht zuständig ist, wer also Kündigungsschutzklage erheben kann.
In manchen Fällen muss Kündigungsschutzklage erhoben werden. Der Teufel steckt oft im Detail.
Geschäftsführer sollten daher genau prüfen, welcher Weg der Richtige ist. Hierbei sollte keine Zeit verschwendet werden, da wie aufgezeigt die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss.