Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass ein Unternehmer der sowohl eine Webseite unterhält als auch AGB verwendet, die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf seiner Webseite erscheinen als auch gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die AGB aufgenommen werden müssen.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach §4 UKlaG eingetragen ist.
Beklagte war eine Bank, die am Streitbeilegungsverfahren der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe teilnimmt.
Sie unterhält eine Webseite, auf der sie u.a. ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen veröffentlicht. Diese enthalten keine Angaben zur Bereitschaft oder Verpflichtung der Beklagten zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren. Diese Angaben finden sich im Impressum ihrer Webseite sowie in einem separaten Informationsblatt, das mit „Information zur außergerichtlichen Streitschlichtung“ überschrieben ist und das die Beklagte ihren Kunden mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aushändigt.
Dies reichte dem Bundesgerichtshof nicht aus. Es liegt ein Verstoß gegen §36 Abs.2 Nr.2 VSBG, weil diese Informationen nicht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt seien. Der Gesetzeswortlaut sei insoweit eindeutig.