Mit Urteil vom 23.05.2013 (Az. 21 U 64/12) entschied das OLG Hamm über einen "süßen" Schmerzensgeldfall:
Der 44-jährige Kläger hatte beim Konsum von Weingummi der Firma Haribo das Pech, dass sich auf einem der verspeisten Weingummis Fremdpartikel befunden haben. Es soll sich dabei dem Gutachter zufolge um Putz von der Fabrikhallendecke gehandelt haben. Dies führte dazu, dass zwei seiner Zähne beschädigt wurden und überkront werden mussten. Der bestellte Gutachter stellte fest, dass die Partikel und ihre Poren von der Gelatine komplett umhüllt gewesen sind und dies sei ein klarer Beleg dafür, dass die Stoffe während der Produktion und nicht später ins Fruchtgummi gelangt seien.
Hierfür sprach der Senat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € zu.