Nach einer Entscheidung des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 29.06.2012, Az. 6 U 174/11) darf ein Onlinehändler kostenlose Zugaben bei der Berechnung des Grundpreises einbeziehen ohne dabei gegen § 2 PangV zu verstoßen. Im vorliegenden Fall ging es um einen Händler, der seinen Kunden bei dem Kauf eines Kastens eines bestimmten Getränks zwei Flaschen kostenlos dazu gab. Dabei hatte er mit dem folgenden Satz geworben: „Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“. Gleichzeitig berechnete er jedoch die Gratisch-Flaschen in den Grundpreis für dieses Getränk ein, was diesen niedriger werden ließ.
Klägerin war dort die Verbraucherzentrale und führte an, dass die Flaschen, die kostenlos dazugegeben werden, keinen Preis hätten, und daher auch nicht im Grundpreis einebrechnet werden dürften. Dadurch würde der Händler, indem er einen sich daraus ergebenden niedrigeren Grundpreis angebe, den Verbraucher in die Irre führen.
Das Gericht jedoch war der Ansicht, dass der Grundpreis nicht auf Grundlage der tatsächlich zu bezahlenden, sondern aufgrund der tatsächlich angegebenen Gesamtmenge zu berechnen sei, da nicht zu bezahlende Ware für den Käufer denselben Gegenwert habe, wie zu bezahlende Ware. Nur so könne auch gewährleistet sein, dass das Interesse der Preisklarheit und eine Vergleichbarkeit der Preise gewahrt wird.
Eine höchstrichterliche Enscheidung zu dieser Problematik bleibt noch abzuwarten.