Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 11.06.2020 (Az. 10 O 84/20) eine Klage gegen Google auf Verpixelung eines Grundstücks im Kartendienst Google Earth zurückgewiesen.
In dem Rechtsstreit begehrte der Kläger von dem Unternehmen, ein von ihm bewohntes Grundstück in dessen Angebot Google Earth unkenntlich zu machen. Dabei berief er sich auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Bei Google Earth, das u.a. über die Internetseite https://www.google.de/maps abrufbar ist, ist die Welt von oben abgebildet und kann von jedermann betrachtet werden.
Das LG Itzehoe hat zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gesehen. Der Dienst falle jedoch gleichzeitig unter das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, zudem greife das Recht von Google auf freie Berufsausübung. Nach durchgeführter Abwägung seien die Grundrechte des Unternehmens im Widerstreit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundstücksbesitzers höher zu gewichten.
Dies hat das Gericht wesentlich damit begründet, dass die Luftbildaufnahme weder Personen noch private Details über die Lebensführung des Klägers erkennen lasse. Demgegenüber würde ein Anspruch auf Verpixelung zu einer Unbrauchbarmachung des Dienstes führen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.