Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2010, Az.: I ZR 4/06 hat das generelle Koppelungsverbot bei Gewinnspielen gekippt. Der europäische Gerichtshof hatte bereits am 14.01.2010 ausgeurteilt, dass ein generelles Koppelungsverbot von Gewinnspielen an einem Kauf europrechtswidrig ist. Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist daher wenig überraschend.
Der Entscheidung liegt eine Werbung einer bekannten Supermarktkette zu Grunde. Diese hatte mit dem Slogan einkaufen, Punkte sammeln, ein Gewinnspielspiel beworben, bei dem der Kunde für jeden Einkauf von 5 € einen Bonuspunkt erhalten hat. Mit 20 Bonuspunkten konnte der Kunde an einer Lottoziehung teilnehmen.
Bisher galt, dass eine solche Koppelung generell gegen § 4 Nr. 6 UWG verstößt.
Im Zuge des Urteiles des europäischen Gerichtshofes nimmt der Bundesgerichtshofes nunmehr an, dass nicht jede Koppelung eines Gewinnspiels an den Warenverkauf wettbewerbswidrig ist, sondern nur, wenn die Werbung im konkreten Einzelfall als irreführende Geschäftspraxis oder als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt einzuordnen wäre.
Das Urteil ist auch Sicht der Unternehmer und Shop-Betreiber zu begrüßen, da es Ihnen mehr Möglichkeiten einräumt Ihre Ware anzupreisen und den Verbraucher anzulocken. Dennoch ist Vorsicht geboten, da § 4 Nr. 6 UWG weiter die Grenze darstellt, wenn auch nunmehr die Messlatte deutlich tiefer hängt.
Vor Schaltung einer Werbung oder der Einführung eines solchen Gewinnspiels sollte diese daher von einem fachkundigen Anwalt auf seine rechtliche Zulässigkeit hin überprüft werden.