Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 104/17 – (Museumsfotos) hat sich mit dieser und anderen Fragen zum Fotografieren von Kunstwerken beschäftigt.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde.
Die Stadt Mannheim als Betreiberin des Reiss-Engelhorn-Museum ist gegen einen ehrenamtlichen Mitarbeiters von Wikipedia vorgegangen. Dieser hatte während eines Museumsbesuch Fotos der im Museum ausgestellten Kunstwerke angefertigt.
Weiter hat er Fotos aus dem museumseigenen Katalog des Museums eingescannt und bei Wikipedia zur Verfügung gestellt.
Die Stadt Mannheim ist hiergegen vorgegangen.
Hinsichtlich der eingescannten und veröffentlichten Fotos berief sie sich Urheber- und Leistungsschutzrechte.
Hinsichtlich der selbst erstellten Fotografien berief sie sich auf eine Verletzung des geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein Fotografieverbot enthalte, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten.
Die Besonderheit des Falls lag darin, dass die abgebildeten Kunstwerke gemeinfrei, also nicht mehr urheberrechtlich geschützt waren. Nach § 64 Urheberrechtsgesetz (UrhG) genießen Kunstwerke 70 Jahre lang urheberrechtlichen Schutz.
Der Bundesgerichtshof entschied hinsichtlich der eingescannten und veröffentlichten Fotos zu Gunsten des Museums. So verletze das Hochladen der eingescannten Bilder aus dem Museumskatalog das dem Museum vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Denn auch wenn die fotografierten Kunstwerke selbst keinen Urheberrechtsschutz mehr genießen, besteht für die Fotografie eines gemeinfreien Gemäldes Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei der Anfertigung des Fotos habe der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, sodass eine eigene persönliche geistige Leistung vorliegt, die ihrerseits geschützt wird.
Auch hinsichtlich der selbstgemachten Fotos wurde zu Gunsten des Museums entschieden, da gegen das vertraglich vereinbarte Fotografieverbot verstoßen wurde. Durch entsprechende Schilder und Piktogramme war das Verbot auch für die Besucher erkennbar.