Monatlich werden tausende Internetnutzer wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen (sog. Filesharing über Internttauschbörsen wie BitTorrent) abgemahnt. Zu den Abmahnkanzleien gehören etwa Waldorf Frommer, Rasch, Daniel Sebastian, FAREDS, usw.
Den Abgemahnten wir regelmäßig geraten eine sog. modifizierte (abgeänderte) Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, da die beigefügte Unterlassungserklärung in der Abmahnung zu weit gefasst ist und einem Schuldeingeständnis gleich kommt. Dies ist zutreffend.
Im Internet kursieren zahlreiche vorgefertigte Unterlassungserklärungen. Wir können nicht anraten diese zu verwenden. Dies schon deshalb nicht, da nicht jeder Fall gleich ist. Welche Gefahren die Unterzeichnung irgendeiner Unterlassungserklärung in sich birgt hat nun ein Fall vor dem Landgericht Hamburg gezeigt. Dort hatte der Abgemahnte die Unterlassungserklärung derart modifiziert, dass sie sich auf die Täterschaft und Teilnahme beschränkte.
Eine solche Modifizierung hält das Landgericht Hamburg, Beschluss vom 11.01.2013, Az:: 308 O 442/11 für unzureichend. Die Folge ist, dass diese ungenügende Unterlassungserklärung nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr nicht bezüglich einer Störerhaftung auszuschließen.
Die Folge der unzureichenden Unterlassungserklärung war, dass gegen den Abgemahnten als Anschlussinhaber und somit Störer eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde. Eine solche geht mit erheblichen Kosten einher, die den ursprünglichen geforderten Abmahnbetrag bei weitem übersteigt.
Die Entscheidung zeigt, dass bei der Abfassung einer Unterlassungserklärung äußerste Sorgfalt an den Tag gelegt werden muss. Auch sollte diese immer auf den Einzelfall abgestimmt sein. Leider machen selbst Rechtsanwälte, die nicht auf das Urheberrecht spezialisiert sind häufig Fehler.
Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben sollten, helfen wir Ihnen gerne.
Unsere Erfahrung basiert auf mehr als 4.000 Abmahnungen!
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