Das OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2012, Aktenzeichen 6 W 81/12 hat entschieden, dass Eltern für Ihre volljährigen Kinder haften, wenn Sie Ihrer Überwachungspflicht nicht nachkommen. Im Fall stellte das Gericht fest, dass nicht vorgetragen wurde, ob die Beklagte überhaupt in irgendeiner Form auf ihren Sohn eingewirkt zu habe. In der Begründung heißt weiter. Wer anderen seinen Internet-Anschluss überlasse, müsse entsprechende Maßnahmen ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen auszuschließen. Im konkreten Fall ging es um 2.164 Musikdateien.
Das Urteil steht nach unserer Auffassung im Widerspruch zu dem ebenfalls erst kürzlich erschienen Fall, welches ebenfalls das OLG Köln, Urteil 16.05.2012, Az.: 6 U 239/11 entschieden hatte. Hier wurde für den Ehepartner eine Überwachungspflicht abgelehnt. Macht es wirklich einen Unterschied, ob ein volljähriger Sohn oder ein Ehepartner den Verstoß begeht. Nach unserer Auffassung „Nein“ . Man darf gespannt sein, auf die folgenden Urteile. Was ist mit volljährigen Kindern des Ehepartners oder in wilder Ehe zusammenlebenden. Womöglich macht es einen Unterschied, wenn es sich um eine gleichgeschlechtliche Ehe handelt. Es wäre begrüßenswert, wenn bei der Störerhaftung mal klare Linien gezogen würden.