Nachdem bereits gerade erst das OLG Köln, 16.05.2012, Az.: 6 U 239/11 entschieden, dass es keine generelle Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner gibt vertritt nunmehr auch das AG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.05.2012, Az.: 32 C 157/12 (18 diese Auffassung.
Die Rechteinhaberin war die Universal Music GmbH. Vertreten wurde Sie durch die Kanzlei Rasch. In der Klage wurden 2500,00 € für das das illegale down – bzw. uploaden eine Musikalbums eingefordert.
Zur Haftung des Ehepartners führt das Gericht wie folgt aus:
„In Bezug auf ihn trifft die Beklagte allerdings keine Verkehrssicherungspflicht. Vor dem Hintergrund des gesetzlich geregelten Verhältnisses zwischen Ehegatten ist eine solche gegenseitige Überwachung jedenfalls unzumutbar. Das gilt auch, wenn bereits — wie hier nach dem Vortrag der Klägerin — Anhaltspunkte für vorherige Rechtsverletzungen bestehen …“
Auch dieses Urteil dürfte bei der Abmahnindustrie nicht auf Begeisterung stoßen. Das Urteil geht in die richtige Richtung und zeigt dass der Störerhaftung Grenzen zu setzen sind.
Sollten auch Sie Opfer einer Abmahnung geworden sein helfen wir Ihnen gerne.