Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg (vom 20.05.2011, Az.: 220 C 224/10) ist ein Schadensersatz in Höhe von 510,00 € für das öffentliche Zurverfügungstellen eines Computerspiels angemessen. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die Dokumentation der Firma "Logistep", die die IP-Adressen ermittelt hatte, "bekanntermaßen" zuverlässig sei. Auch die Einwendungen des Beklagten haben diese Ansicht nicht erschüttern können, obwohl der Beklagte im Rahmen einer Selbstauskunft nach § 34 BDSG eine andere IP-Adresse erlangt hatte. Dies wurde vom Gericht als Zahlendreher angesehen und daher nicht anerkannt. Außerdem sei in dem Protokoll der Firma Logistep aufgeführt, dass das Computerspiel vom Anschluss des Beklagten aus zugänglich gemacht worden ist. Diese Entscheidung stößt auf herbe Kritik, da das Gericht nicht begründet hat, weshalb es sich bei der Selbstauskunft um einen "offensichtlichen" Schreibfehler handeln sollte. Nachdem durch die Selbstauskunft nach § 34 BDSG belegt war, dass der Beklagte nicht Inhaber der ermittelten IP-Adresse war, hätte das Gericht die Klage nämlich dann wegen der Beweislast der Klägerin abweisen werden müssen. Offensichtlich hat jedoch das Gericht der Selbstauskunft nach BDSG jedoch nicht die dafür vorgesehene Beweiskraft zugesprochen. Kritiker bemängeln ferner, dass der Beklagte nicht anwaltlich vertreten war, und daher nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügte, um entsprechend zu reagieren und das Gericht auf den Beweiswert der Selbstauskunft nach BDSG aufmerksam zu machen.