Die zunächst im Jahre 2009 vom Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) als sittenwidrig eingestufte Wortmarke mit dem Titel „FICKEN“ wurde nunmehr vom Deutschen Patentgericht (BPatG) mit Beschluss vom 03.08.2011 – 26 W 116/10 als nicht „unanständig“ angesehen und kann somit in das Markenregister eingetragen werden.
Die einstige Begründung des Markenamtes, das Wort „FICKEN“ sei vulgär, geschmacklos und anstößig, wurde vom Patentgericht nicht aufrecht erhalten. Voraussetzung für eine Zurückweisung einer Markenanmeldung wegen Sittenwidrigkeit sei nämlich, dass das Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines wesentlichen Teils des Verkehrs durch geschlechtsbezogene Angaben unerträglich verletzt wird, wobei vor Allem die fortschreitende Liberalisierung zu berücksichtigen sei. Geschmacksfragen sind bei der Bewertung insbesondere außer Acht zu lassen. Da durch das Wort an sich keine massiv diskriminierenden Aussage mitgeteilt werde, sei es als Marke nicht als unzulässig einzustufen.
Da das Wort „FICKEN“ letztlich sowohl durch die Erwähnung im Duden, als auch durch den Bestand als Familiennamen vereinzelt im Sprachgebrauch zu finden und somit „salonfähig“ geworden ist, ist auch der Beschluss des Deutschen Patentgerichts zu begrüßen.